§§ 53 der Strafprozessordnung (StPO)
§§ 53 der Strafprozessordnung (StPO) | Quelle: eigene Darstellung

Ausstiegsberatung, Verschwiegenheit, Zeugnisverweigerungsrecht – und unsere schlechte nationale Vertrauenslage

Ausstiegsbegleitung und Distanzierung bedürfen einer vollends vertraulichen, sozialtherapeutischen Arbeitsbeziehung. Nur institutions-externe, vorzüglich nichtstaatliche Mentor*innen können sie bereitstellen – Mentor*innen, die keiner amtlichen Berichtspflicht unterliegen. Zwingend erforderlich hierfür ist ein Zeugnisverweigerungsrecht für Ausstiegsbegleiter*innen. Denn jede öffentliche Zeugenaussage stellt die Glaubwürdigkeit der gesamten bundesweiten Ausstiegsarbeit in Frage. Extremismusprävention braucht aber vor allem gesellschaftliches Binnen-Vertrauen. Jedoch die derzeitige nationale Vertrauenslage ist schlecht – besonders zwischen Behörden und Zivilgesellschaft. Der Verfassungsschutz überprüft „Demokratie leben!“, Hessen erwog eine anlasslose Sicherheitsüberprüfung, Baden-Württemberg wickelt die zivilgesellschaftlichen Ausstiegsbegleiter*innen ab und stellt weisungspflichtige Bedienstete dafür ein. Es muss noch viel miteinander geredet werden.

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