Schweigen ist keine Option: Der US-amerikanische Militärschlag gegen Venezuela und die Haltung der deutschen Bundesregierung
Der US-amerikanische Militärschlag gegen Venezuela und die Entführung des amtierenden venezolanischen Präsidenten und seiner Ehefrau sind mangels völkerrechtlicher Rechtfertigung als Verstoß gegen das zwischenstaatliche Gewaltverbot einzuordnen. Bemerkenswert ist, dass die Vereinigten Staaten noch nicht einmal den Versuch einer völkerrechtlichen Rechtfertigung unternehmen. Die US-amerikanische Regierung scheint sich einem diesbezüglichen Diskurs zu entziehen. Die deutsche Bundesregierung könnte und müsste genau diesen Diskurs aber führen. Sie könnte dies in einer außenpolitisch, nicht aber rechtlich komplexen Situation auch vertraulich tun. Schweigen ist dagegen keine Option, wenn Deutschland seine völkerrechtliche Identität wahren und völkerrechtspolitisch weiterhin eine Rolle spielen will.
Am 3. Januar 2026 führten US-amerikanische Streitkräfte einen Militärschlag gegen die Bolivarische Republik Venezuela durch. Im Rahmen dieser als „Operation Absolute Resolve“ bezeichneten militärischen Intervention wurden der amtierende venezolanische Präsident Nicolás Maduro und dessen Ehefrau entführt. Beide wurden von Spezialkräften nach New York gebracht, um sich dort wegen verschiedener strafrechtlicher Vorwürfe, die von den Vereinigten Staaten geltend gemacht werden, vor einem US-amerikanischen Gericht zu verantworten. Bei der Operation wurden etwa 80 Sicherheitskräfte und Zivilpersonen getötet.
Dieser Einsatz bewaffneter Gewalt in den Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Venezuela wirft eine Reihe völkerrechtlicher Fragen auf, ebenso die Vorgeschichte dieses Militärschlags sowie die in der Folge von US-amerikanischen Regierungsmitgliedern gegenüber Kolumbien, Kuba und Mexiko ausgesprochenen Drohungen. Es stellt sich insbesondere die Frage nach den Reaktionsmöglichkeiten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
Der vorliegende Beitrag ordnet ein und zeigt Perspektiven auf. Er berücksichtigt Beiträge deutschsprachiger Medien sowie Stellungnahmen politischer und wissenschaftlicher Akteure (s. dazu statt aller die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für internationales Recht). Zeitlich und sachlich stellt der Beitrag eine Momentaufnahme dar. Er nimmt keine abschließende Bewertung vor.
Die Einordnung des Militärschlags
Vorweg: Völkerrecht ist von innerstaatlichem Recht zu unterscheiden. Es weist andere Merkmale auf und funktioniert grundsätzlich anders als innerstaatliches Recht. Völkerrecht ist zwischenstaatliches Recht. Es wird im Wesentlichen von Staaten geschaffen, Völkerrecht berechtigt und verpflichtet in erster Linie Staaten, und für seine Durchsetzung sind primär eben diese Staaten verantwortlich (siehe dazu: Thilo Marauhn, Friede und Recht. Ein völkerrechtsrealistischer Essay, in: Schell, Anselm und Krippner (2025) ). Für völkerrechtliche Auseinandersetzungen gibt es keine zwingende Gerichtsbarkeit, Völkerrecht ist unvollständig (gibt also nicht auf jede Frage eine Antwort), und es funktioniert überwiegend im zwischenstaatlichen Diskurs – also über Argumente und Gegenargumente. Nur äußerst selten kommt es zu abschließenden Entscheidungen von internationalen Gerichten oder Exekutivorganen. Deshalb ist es sowohl volatil als auch wandelbar. Es lässt Raum für unterschiedliche Auffassungen und Interpretationen. Gerade weil dies so ist, wird Völkerrecht nicht in erster Linie durch Rechtsverletzungen geschwächt, sondern durch unzureichende Reaktionen von Staaten auf von ihnen wahrgenommene Rechtsverletzungen. Dabei spielt neben der Rechtsüberzeugung das Verhalten der Staaten eine zentrale Rolle: Völkerrecht lebt nicht nur vom Text, sondern auch vom Tun.
Im Zentrum der Einordnung des Militärschlags der Vereinigten Staaten steht das Gewaltverbot der Charta der Vereinten Nationen. Art. 2 Nr. 4 dieses Vertrags formuliert: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“ Zwar stellt das Gewaltverbot nach Auffassung wohl aller Staaten zwingendes Recht dar, aber es ist zugleich keine wasserdichte Regel. Vielmehr lässt sich das auslegungsfähige und auslegungsbedürftige Gewaltverbot nur verstehen, wenn man seine Durchbrechungen berücksichtigt. Die Charta selbst sieht zwei Ausnahmen vor: das Selbstverteidigungsrecht in Art. 51 und vom Sicherheitsrat beschlossene militärische Zwangsmaßnahmen nach Art. 42. Zentral ist, dass das System der Charta der Vereinten Nationen das Regel-Ausnahme-Verhältnis gegenüber der über viele Jahrhunderte hinweg bestehenden Rechtslage geändert hat: Der Einsatz bewaffneter Gewalt in den zwischenstaatlichen Beziehungen ist nur zulässig, wenn er völkerrechtlich gerechtfertigt werden kann. Es gibt kein freies Recht zum Krieg, kein ius liberum ad bellum (umfassend zur rechtlichen und politischen Situation im 19. Jahrhundert siehe Simon (2024)).
Konkret obliegt es also im vorliegenden Fall der US-amerikanischen Regierung den Militärschlag völkerrechtlich zu begründen und zu rechtfertigen. Nach allem, was bekannt ist, berufen sich die Vereinigten Staaten nicht auf das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht. Auch hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen keine militärischen Maßnahmen gegenüber Venezuela autorisiert. Andere, umstrittene und zumeist unter Rückgriff auf eine etwaige Staatenpraxis behauptete Rechtfertigungsgründe, wie die Intervention auf Einladung, die Evakuierung von eigenen Staatsangehörigen im Ausland und die so genannte humanitäre Intervention, haben die Vereinigten Staaten bislang nicht geltend gemacht. Die von den Vereinigten Staaten vorgetragenen nationalen Strafansprüche sind dagegen noch nicht einmal ein umstrittener, sondern gar kein Rechtfertigungsgrund für den Einsatz bewaffneter Gewalt in den zwischenstaatlichen Beziehungen.
Besonders auffällig ist, dass die Regierung der Vereinigten Staaten keinen Versuch unternimmt, ihr Handeln völkerrechtlich zu rechtfertigen, sondern jeglichen diesbezüglichen Diskurs verweigert. Keine rechtliche Begründung zu nennen, keine Rechtsauffassung geltend zu machen, missachtet das System des Völkerrechts. Eine solche Haltung stellt das Verhältnis von Frieden und Recht grundsätzlich in Frage.
Im Ergebnis stellt sich der Militärschlag als völkerrechtswidrig dar.
Die Entführung eines amtierenden Staatsoberhaupts
Unbeschadet der Legitimität eines amtierenden Staatsoberhaupts (eine Frage, die grundsätzlich nicht anhand des Völkerrechts, sondern nach innerstaatlichem, hier dem venezolanischen Recht, zu beantworten wäre) verbietet das Völkerrecht Angriffe auf amtierende Staatsoberhäupter – und knüpft dabei allein an die faktische Amtsausübung an. Die Tötung eines fremden Staatsoberhaupts lässt sich durchaus als ein das Selbstverteidigungsrecht des betroffenen Staates auslösender bewaffneter Angriff bewerten. Etwas ähnliches dürfte auch für eine Entführung gelten. Darüber hinaus genießt jedes amtierende Staatsoberhaupt Immunität. Diese Immunität leitet sich aus der Immunität des Staates ab, die ihrerseits im Grundsatz der souveränen Gleichheit aller Staaten verankert ist, der in Art. 2 Nr. 1 der Charta der Vereinten Nationen explizit benannt wird.
Staaten dürfen völkerrechtlich zwar die Anerkennung von ausländischen Regierungen ablehnen und sich daher weigern, mit diesen Staaten in Kontakt zu treten. Damit sind aber keine weitergehenden Rechte verbunden. Weder die behauptete Illegitimität eines fremden Staatsoberhaupts noch von diesem begangene Rechtsverletzungen erlauben gewaltsames Handeln anderer Staaten gegen dieses Staatsoberhaupt.
Zu unterscheiden ist die Entführung eines amtierenden Staatsoberhaupts im Übrigen von sonstigen „Entführungen“ zum Zwecke der Strafverfolgung. Diese stellen zwar grundsätzlich ebenfalls einen Verstoß gegen die territoriale Unversehrtheit des betroffenen Staates oder gegen das Interventionsverbot dar, wirken in einem innerstaatlichen Strafverfahren aber zumeist nicht als Prozesshindernis. Dabei berufen sich die Staaten typischerweise auf den Grundsatz male captus – bene detentus (übersetzt etwa: falsch gefangen, zu Recht festgehalten). Einschlägige Praxis gibt es auch jenseits der bekannten Entführung des später wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilten Adolf Eichmann.
Es ist auffällig, dass sich die US-amerikanische Regierung politisch sowohl auf die Illegitimität Maduros als auch auf innerstaatliche Strafansprüche beruft. Damit nimmt die aktuelle Regierung eine ähnliche Haltung ein, wie sie bislang eher von linksliberalen Regierungen vertreten wurde – nämlich extraterritoriale Rechtsstaats- und Demokratieansprüche. Trotz unterschiedlicher Motivlage sind diese Positionierungen in Ermangelung völkerrechtlicher Titel beide problematisch, weil sie die Gleichheit der Staaten und das zwischenstaatliche Interventionsverbot schwächen und Gefahr laufen zwischenstaatliche Sachverhalte an innerstaatlichen Maßstäben zu messen. Eine völkerrechtliche Grenze ist jedenfalls dann überschritten, wenn – wie im vorliegenden Fall – bewaffnete Gewalt zur Durchsetzung politischer Ziele eingesetzt wird. Die Einhaltung basaler zwischenstaatlicher Regeln ist nicht zuletzt auch deshalb von so großem Gewicht, weil fast alle Staaten Gründe finden, warum das innerstaatliche Recht in bestimmten Konstellationen dem Völkerrecht gegenüber vorrangig ist.
Das vorherige und nachfolgende Verhalten der Vereinigten Staaten
Es ist zu unterstreichen, dass auch die Militärschläge gegen Schiffe vermeintlicher oder tatsächlicher Drogenhändler in der Karibik in Ermangelung völkerrechtlich anerkannter Rechtfertigungsgründe gegen das Gewaltverbot und andere völkerrechtliche Regeln verstoßen. Die auch schon von der Obama- und der Biden-Administration praktizierten gezielten Tötungen von Zivilpersonen stehen sowohl im Widerspruch zu den gewohnheitsrechtlich geltenden Menschenrechten als auch zu dem in bewaffneten Konflikten geltenden Recht. Sämtliche Drohungen gegen die nunmehr amtierende venezolanische Präsidentin sowie gegen Kolumbien, Kuba und Mexiko sind ihrerseits mangels einer völkerrechtlich nachvollziehbaren Rechtfertigung ebenfalls als Verstöße gegen das Gewaltverbot zu qualifizieren, das nicht nur die Anwendung, sondern auch die Androhung von bewaffneter Gewalt verbietet.
US-amerikanische „Aufsicht“ über Venezuela
Die von den Vereinigten Staaten angekündigte „Aufsicht“ über Venezuela stellt (noch) keine militärische Besatzung dar. Eine solche würde nur vorliegen, wenn die Vereinigten Staaten das Gebiet Venezuelas effektiv kontrollieren würden und die venezolanische Regierung ihre Kernfunktionen nicht mehr ausüben könnte; nach Art. 42 der Haager Landkriegsordnung gilt ein Gebiet erst dann als besetzt, „wenn es sich tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet“. Die vom US-amerikanischen Präsidenten angeführte Monroe-Doktrin stellt in ihrer konkreten Umsetzung allerdings einen Verstoß gegen das zwischenstaatliche Interventionsverbot dar, das es verbietet, einen anderen Staat zu bedrohen, um ihn zu bestimmten politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Handlungen zu bewegen.
Die Haltung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sowohl aus völkerrechtswissenschaftlicher als auch aus völkerrechtspraktischer Perspektive gilt: Schweigen ist nicht Gold, sondern – so muss man es formulieren – Altmetall. Staaten, die sich nicht zu völkerrechtlich relevanten Entwicklungen äußern, nehmen in Kauf, völkerrechtspolitisch keine Rolle zu spielen. Die Regierung eines Landes, das auf internationaler Ebene nicht zuletzt vor dem Hintergrund seiner Geschichte die Bedeutung des Völkerrechts stets betont, ja dies zu ihrem Selbstbild gemacht und damit erfolgreich operiert hat, muss sich positionieren, erst recht, wenn das Volk, das sie vertritt, „von dem Willen beseelt (ist), als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen“ (Präambel des Grundgesetzes; zu der Frage, wie Völkerrechtspolitik zu fassen ist und demokratisch konstruiert werden kann, siehe auch Philip Liste (2012)).
Wie kann das in einer außenpolitisch (!) komplexen Lage, in der die Bundesregierung vermeiden will, dem US-amerikanischen Präsidenten, den sie von ihrer Ukraine-Politik überzeugen will, unangenehm auf die Füße zu treten, gelingen? Ist das Verhalten der Bundesregierung überzeugend?
Aus meiner Sicht gibt es verschiedene Handlungsoptionen, die der Bundesregierung offenstehen. Sie könnte darauf hinweisen, dass sie in Ermangelung einer von den Vereinigten Staaten vorgetragenen Rechtfertigung davon ausgehen muss, dass hier eine Völkerrechtsverletzung vorliegt. Sie kann dies öffentlich oder vertraulich tun. Sie könnte sogar zum Ausdruck bringen, dass sie politisch Verständnis für das US-amerikanische Vorgehen hat (wenn dem so ist), solange sie deutlich macht, dass sie das Gewaltverbot als verletzt ansieht (zur Notwendigkeit, das Gewaltverbot zu verteidigen, siehe auch Thilo Marauhn, How Many Deaths Can Article 2 (4) UN Charter Die?, in: Brock und Simon (2021)). Wenn die Bundesregierung aber schweigt, muss sie sich die Frage stellen, ob sie ihrer Verantwortung gegenüber dem eigenen Volk gerecht wird. Das ist umso bedeutsamer, als es nicht um variable Bestandteile einer regelbasierten Ordnung geht, sondern um Grundregeln der friedlichen Koexistenz von Staaten. Ohne solche Grundregeln tritt Unordnung an die Stelle von Ordnung.
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