Demo zum Internationalen Frauentag in London mit Schildern mit der Aufschrift "#SetHerFree"
#SetHerFree Demo zum Internationalen Frauentag in London. | Photo: EYE DJ via flickr | CC BY-NC-ND 2.0

Der gender bias im internationalen Flüchtlingsschutz: Besonderer Schutzbedarf trifft auf ungleiche Zugänge

Frauen, Mädchen und LGBTIQ+-Personen sind aufgrund ihrer besonderen Gewaltbetroffenheit sowohl auf Fluchtwegen als auch im potentiellen Aufnahmeland besonders zu schützen. Doch das internationale Flüchtlingsschutzsystem unterliegt einem male bias, der aus feministischer Perspektive zu drei grundlegenden Problemen führt: der notwendigen Öffentlichkeit der Verfolgungshandlungen, der androzentrischen Definition der politischen Sphäre sowie einer Hierarchisierung von Menschenrechten. Sie erschweren es Personen, die von geschlechtsbezogener und geschlechtsspezifischer Verfolgung betroffen sind, internationalen Schutz in Anspruch zu nehmen.

Geschlechtsspezifische und geschlechtsbezogene Gewalt begleiten Kriege und bewaffnete Konflikte seit jeher und sind auch auf Fluchtwegen omnipräsent: 20 bis 70 Prozent aller weiblichen Geflüchteten erleben sexualisierte Gewalt auf oder nach ihrer Flucht. Eine Gender-Perspektive auf Fluchtprozesse ist daher unerlässlich. Umso eklatanter sind die „gender-blindness“ und der male bias des internationalen Flüchtlingsrechts; also die Verzerrung zugunsten von männlichen Personen, da sich Gesetzesregelungen an ihren Lebensrealitäten orientieren.

Um den bias analytisch greifbar zu machen, muss zunächst zwischen geschlechtsbezogener und geschlechtsspezifischer Verfolgung unterschieden werden. Unter geschlechtsbezogener Verfolgung versteht man Fälle, in denen Personen aufgrund ihres Geschlechts verfolgt werden. Geschlechtsspezifische Verfolgung umfasst hingegen Verfolgungsformen, die sich auf die Geschlechtszugehörigkeit beziehen, etwa sexualisierte Gewalt, aber auch erzwungene Abtreibungen, Sterilisationen oder bestimmte Foltermethoden. Das Geschlecht bestimmt also die Form der Verfolgung, muss aber nicht gleichbedeutend mit dem Verfolgungsgrund sein.

Flüchtlingsschutz: Die internationale Struktur

Die Grundlage des internationalen Flüchtlingsrechts bilden das „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ von 1951, meist Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) genannt, sowie das dazugehörige Protokoll von 1967. Das internationale System stützt sich vor allem auf zwei Pfeiler: Die Definition der Flüchtlingseigenschaft (Art. 1A Nr. 2 GFK) und das Verbot der Zurückweisung, auch Refoulement-Verbot genannt (Art. 33 GFK). Ergänzt werden sie durch Menschenrechtskonventionen, etwa die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) oder die Antifolterkonvention (1984). Diese Regulierungen beschränken die Souveränität der 149 Unterzeichnerstaaten und sind ebenfalls konstitutiv für supranationale Gesetzgebungen wie das Gemeinsame Europäischen Asylsystem.

Staatlichkeit spielt eine zentrale Rolle für den internationalen Flüchtlingsschutz; so definiert Art. 1A Nr. 2 GFK die Flüchtlingseigenschaft wie folgt:

„[…] aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; […]“ (eigene Hervorhebungen).

Damit Verfolgung als solche anerkannt wird, ist es also notwendig, dass die Verfolgungshandlung entweder von staatlichen Akteur*innen ausgeht, von ihnen geduldet oder zumindest nicht durch sie verhindert wird. Art. 33 GFK legt fest, dass „[k]einer der vertragschließenden Staaten […] einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen [wird], in denen sein Leben oder seine Freiheit“ aufgrund einer der genannten Verfolgungsgründe bedroht wird. Diese Trennung zwischen privater und öffentlicher Sphäre hat jedoch gravierende Auswirkungen für Personen, die von Geschlechterdiskriminierung sind. Im europäischen Asylrecht sind zumindest seit der ersten Fassung der Qualifikationsrichtlinie „Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen“ (Art. 9 (2) f 2004/83/EG) als Verfolgungshandlungen anerkannt. Seit der Neufassung von 2011 müssen zudem geschlechtsbezogene Aspekte bei der Prüfung von Verfolgungsgründen zwingend berücksichtigt werden (Art. 10 (1) d 2011/95/EU). Dennoch sind europäische Asylverfahren in der Praxis nicht gendersensibler geworden.

Nachfolgend werden drei zentrale Probleme dargestellt, die auf alle Schritte des Fluchtprozesses wirken. Da das Rechtsgefüge des Asylrechts von internationalen Rechtsvorgaben bis hin zu nationaler Gesetzgebung bestimmt wird, variieren Form und Intensität des male bias (vgl. etwa Emmenegger/Stigwall 2019). Das grundsätzliche Spannungsfeld ist aber nicht aufzulösen, da die GFK die Grundlage für das Asylrechtssystem aller Vertragsstaaten bildet und ihre mangelnde Geschlechtersensibilität so Eingang in die nationalen Vorgaben findet. In seinen Gender-Guidelines merkt der UNHCR zwar an, dass „[t]he refugee definition, properly interpreted, therefore covers gender-related claims“ (UNHCR 2002: 3). Bereits die Existenz solcher genderspezifischer Zusatzdokumente zeigt jedoch auf, dass die Konvention diese nicht ausreichend abdeckt.

Primat der Öffentlichkeit

Die Definition politischer Handlungen und daran anknüpfender Verfolgung orientiert sich an den Erfahrungen politischer aktiver, heterosexueller Männer und verortet diese ausschließlich in der öffentlichen Sphäre. Dies führt dazu, dass die Verwehrung elementarer Rechte im vermeintlich privaten Raum so gewertet wird, dass sie nicht vom Geltungsbereich des Völkerrechts umfasst wird. Seit der zweiten Frauenbewegung der 1970er Jahre kritisiert der Slogan „Das Private ist politisch“, dass durch diese Dichotomisierung Geschlechterbeziehungenunsichtbar werden. Geschlechtsspezifische Gewalt wird in der Folge häufig vom Verfolgungsbegriff des internationalen Flüchtlingsrechts ausgeklammert; sexualisierte Gewalt wird etwa vielfach als Kollektivschicksal von Frauen in Kriegen und Konflikten interpretiert (Crawley 1999: 315). Dadurch, dass für die Flüchtlingsanerkennung die individuelle Verfolgung nachgewiesen werden muss, bleibt der Zugang zu vollem Asylstatus häufig verwehrt.

Definition des Politischen

Politische Widerstandshandlungen, die im vermeintlich privaten Raum stattfinden, werden oft nicht als solche anerkannt. Selbstverständlich sind Frauen und LGBTIQ+-Personen auch konventionell politisch organisiert, aber durch Unterdrückungsstrukturen besteht für sie ein höheres Risiko für öffentlichen Aktivismus, sodass sie häufiger auf informelles, geringer institutionalisiertes Engagement ausweichen müssen (Crawley 2001: 81) oder ihren Widerstand im nicht-öffentlichen Raum ausüben. Sie unterstützen beispielsweise oppositionelle Gruppen, indem sie Essen oder eine Unterkunft bereitstellen oder Informationen überbringen. Auch der Widerstand gegen patriarchale Regeln wie Kleidungsvorschriften oder heteronormative Familienmodelle fällt darunter. Diese Widerstandshandlungen werden häufig als apolitisch fehlinterpretiert, sodass Asyl aufgrund eines mangelnden Asylgrunds verwehrt wird. Politisches Engagement, das nicht in der Öffentlichkeit stattfindet, ist zudem schwerer nachzuweisen. Daher kann der Nachweis einer Verbindung zwischen der Verfolgung und einem Verfolgungsgrund oft nicht ohne Weiteres erbracht werden.

Hierarchie der Menschenrechte

Verfolgung wird außerdem durch den Entzug bestimmter Rechte definiert und somit eine Unterscheidung zwischen legitimen und illegitimen Fluchtgründen vorgenommen. Bürgerliche und politische Rechte stehen dabei über sozialen oder ökonomischen Rechten. Die politische Verfolgung von Frauen und LGBTIQ+-Personen äußert sich jedoch häufig durch sozio-ökonomische Diskriminierung, etwa wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Bildung verweigert wird. Auch soziale Rechte, wie der freie Ausdruck der sexuellen oder geschlechtlichen Identität oder das Recht, Ehepartner*innen selbst auszuwählen, betreffen Frauen und LGBTIQ+-Personen besonders stark. Von Geschlechtsdiskriminierung betroffene Personen stehen im Asylverfahren in Europa außerdem unter besonderem Druck, das europäische Selbstbild zu bestätigen. Sie dienen als Projektionsfläche, als „well-rehearsed tale of white people (read men) saving those brown people whose bodies have been violated by non-Europeans“ (Tschalaer 2019: 10 mit Rückgriff auf Spivak). Infolgedessen werden Unterdrückungsformen, die im globalen Norden seltener vorkommen (etwa Genitalverstümmelung oder bestimmte Kleidungsvorschriften), häufiger als Fluchtgrund anerkannt als ubiquitäre Formen wie häusliche Gewalt oder sozio-ökonomische Diskriminierung.

Beispiele aus der deutschen Asylpraxis

Um die Auswirkungen der mangelnden Gendersensibilität sichtbar zu machen, werden an dieser Stelle einige Beispiele aus der Praxis des deutschen Asylverfahrens aufgeführt. In ihrer spezifischen Form sind sie durch die nationale und europäische Gesetzgebung geprägt. Sie illustrieren aber grundsätzliche Probleme für weibliche und LGBTIQ+-Personen, die durch die geschlechterblinde Konstruktion des internationalen Flüchtlingsschutzes in allen Staaten – in unterschiedlichem Ausmaß – vorhanden sind.

Besonders schwerwiegend für die Asylanerkennung ist, dass geschlechtsbezogene Verfolgung nicht eindeutig in die Verfolgungsgründe der GFK (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politischen Überzeugung) einzuordnen ist, da die Kategorie „Geschlecht“ fehlt. Kann eine Zuordnung nicht erfolgen, wird häufig nur ein ‚niedrigerer‘ Schutzstatus wie subsidiärer Schutz erteilt. Dadurch werden weibliche und LGBTIQ+-Personen weiter marginalisiert, da ihnen essentielle Grundrechte,  wie das Recht auf Familiennachzug oder die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit, verwehrt werden. Zudem steht die Einteilung in „sichere“ Herkunftsstaaten dem individuellen Sicherheitsbedürfnis von Menschen entgegen, die geschlechtsbezogener Verfolgung ausgesetzt sind (Freedman 2008: 158; 2015: 143). Bei Asylantragsteller*innen aus diesen Ländern wird in Deutschland automatisch ein Eilverfahren eingeleitet und die Nachweispflicht für die Verfolgung weiter erhöht (§ 30a Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 29a Abs. 1 AsylG). Die Nachweispflicht, die auf Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitsbeurteilungen basiert, gestaltet sich besonders problematisch für Handlungen, die nicht im öffentlichen Raum stattfinden. LGBTIQ+-Personen outen sich teilweise im Asylinterview zum ersten Mal, dennoch wird es häufig als unglaubwürdig bewertet, wenn sie zögern, die erlebte geschlechtsbezogene Verfolgung zu erwähnen (DaMigra 2018: 5). In einigen Ländern, etwa Italien Großbritannien oder Schweden, gelten daher niedrigere Glaubwürdigkeitsanforderungen für geschlechtsspezifische Verfolgung (Europäisches Parlament 2012: 9).

Da Frauen, Mädchen und LGBTIQ+-Personen besonders von sexualisierter Gewalt bedroht sind, sind geschlechtergetrennte Aufnahmeeinrichtungen und individuelle Baderäume notwendig. Diese sind jedoch nicht rechtlich vorgeschrieben und fehlen in der Folge häufig (Emmenegger/Stigwall 2019: 1303). Schließlich sei der Familiennachzug genannt, der das Recht auf Einheit der Familie wahren soll, dabei aber heteronormativ ausgestaltet ist. Der notwendige Nachweis für Personen mit subsidiärem Schutzstatus, dass die Ehe bereits im Herkunftsland bestand, ist für Menschen, die vor der Verfolgung ihrer sexuellen Orientierung fliehen, nahezu nie zu erbringen (Kosnick 2016: 6f.). In Sonderfällen können auf Basis der Rechtsprechung des EGMR Ausnahmen gemacht werden, wenn etwa nachgewiesen werden kann, dass eine Eheschließung aus diskriminierenden Gründen bisher nicht möglich war (vgl.

Fazit

Der hier dargestellte gender bias des internationalen Flüchtlingsschutzes hat drei zentrale Folgen. Erstens werden Asylgesuche, die auf geschlechtsbezogener oder geschlechtsspezifischer Verfolgung beruhen, häufiger abgelehnt, weil sie als nicht vom Völkerrecht reguliert betrachtet werden. Zweitens erhalten Frauen und LGBTIQ+-Personen meist nur Asyl, wenn sie essentialistische und kulturrelativistische Rollenerwartungen erfüllen, die sie entpolitisieren und viktimisieren. Mit Blick auf die Asylpolitik wird schließlich eine Ambivalenz deutlich, denn einerseits wird die Vulnerabilität weiblicher Personen häufig überbetont, um Verschärfungen im Asylrecht  (etwa beim Rückgriff auf die Ereignisse der Kölner Silvesternacht 2015/16) zu legitimieren. Anderseits sind Frauen und LGBTIQ+-Personen durch restriktive Gesetzgebung besonders negativ betroffen.

Um diesen bias aufzubrechen, wäre die vollständige Umsetzung der UNHCR Gender-Guidelines (2002) und der Guidelines zur sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität (2012) ein erster notwendiger Schritt. Diese Leitfäden bilden einen wichtigen Referenzpunkt zur gendersensiblen Interpretation der rechtlichen Vorgaben. Sie sollen spezifische Verfolgungsformen hervorheben, Einordnungsmöglichkeiten in den Flüchtlingsbegriff der GFK aufzeigen und dabei gleichzeitig Kulturrelativismus verhindern. Länder, in denen solche Richtlinien vorhanden sind, zeigen gestiegene Anerkennungsquoten geschlechtsbezogener und geschlechtsspezifischer Verfolgung (Sadoway 2009: 248). Die Guidelines finden aufgrund inländischer Dynamiken wie Parteipolitik und entgegenstehender öffentlicher Meinung jedoch selten Eingang in nationale Gesetzgebungen (Emmennegger/Stigwall 2019: 1297).

Um die Bedürfnisse und Lebensrealitäten von weiblichen und LGBTIQ+-Personen wirklich abzubilden, wäre es notwendig, an der Grundlage des internationalen Flüchtlingsschutzes anzusetzen. Essentiell wäre es, die Dichotomisierung zwischen öffentlicher und privater Sphäre aufzubrechen. Zudem wäre die Einführung der Verfolgungsgründe „Geschlecht“ und „sexuelle Orientierung“ ebenso unerlässlich wie ein Verfolgungsbegriff, der sozio-ökonomische Diskriminierung mitdenkt. Angesichts der regressiven Entwicklung im globalen Flüchtlingsschutz ist eine Neuauflage der GFK oder eine gendersensible Asylpolitik der EU derzeit allerdings undenkbar.

Die neue Bundesregierung hat im  Koalitionsvertrag angekündigt, „die Bedarfe vulnerabler Gruppen wie Frauen mit Behinderung oder geflüchteter Frauen sowie queerer Menschen“ (Bundesregierung 2021: 114) besonders zu berücksichtigen. Betroffene und ihre Interessensvertretungen müssen frühzeitig in das Gesetzgebungsverfahren einbezogen werden, um bestmögliche Schutzoptionen zu schaffen. Außerdem sollten die Prüfung und Reformierung des Asyl- und Aufenthaltsrechts nicht ausschließlich auf der erhöhten Gewaltbetroffenheit von weiblichen und LGBTIQ+-Personen basieren. Der angekündigte „Neuanfang in der Migrations- und Integrationspolitik“ (ebd.: 137) lässt zumindest hoffen, dass der Spielraum der den EU-Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung nationaler Vorgaben gegeben wird, zum gendersensiblen Schutz von Geflüchteten genutzt wird.

Helena Hirschler

Helena Hirschler

Helena Hirschler ist wissenschaftliche Referentin der Geschäftsführung der HSFK. Auf dem PRIF-Blog schreibt sie über das europäische und internationale Flüchtlings- und Migrationsrecht. // Helena Hirschler is Advisor to the Executive Director of PRIF. On the PRIF blog she writes about European and international refugee and migration law | Twitter: @h_lenahirschler

Helena Hirschler

Helena Hirschler ist wissenschaftliche Referentin der Geschäftsführung der HSFK. Auf dem PRIF-Blog schreibt sie über das europäische und internationale Flüchtlings- und Migrationsrecht. // Helena Hirschler is Advisor to the Executive Director of PRIF. On the PRIF blog she writes about European and international refugee and migration law | Twitter: @h_lenahirschler

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