Ein U.S. Air Force MQ-9 “Reaper” in Kandahar, Afghanistan, 22.02.2018 | Foto: U.S. Department of Defense Current Photos | Public Domain

Die Drohne kommt.
Was die aktuelle #Drohnendebatte2020 noch bringen kann – und was nicht

Deutschland debattiert über bewaffnete Drohnen. Mitte Mai übertrug das Bundesministerium der Verteidigung einen ganzen Nachmittag lang Live-Podiumsdiskussionen im Internet, die das Thema Drohnen aus ethischer, völkerrechtlicher und politischer Sicht beleuchteten. Unter dem Hashtag #Drohnendebatte2020 fand auf Twitter eine intensive Debatte statt. Allerdings geht es nicht mehr um die Frage, ob man Drohnen beschaffen soll, die bewaffnet werden können. Diese Entscheidung ist bereits 2018 mit der Festlegung auf das System Heron TP gefallen. Jetzt wird darüber diskutiert, ob man bewaffnungsfähige Drohnen auch tatsächlich bewaffnen soll.

Es ist wieder Murmeltiertag

Auch wenn der Schritt, so öffentlich zu diskutieren mutig und neu war – die Debatte über die Bewaffnung von Drohnen ist es nicht. Seit mindestens 2009 wird öffentlich debattiert, ob die Bundeswehr auch solche Waffensysteme bekommen soll – mal intensiver, mal weniger intensiv. Und bereits 2008 hatte die Bundesregierung in den USA eine Voranfrage zur Lieferung von fünf Kampfdrohnen vom Typ MQ-9 Reaper gestellt.

Angeheizt 2012 durch ein Interview mit der Zeitung „Die Welt“, in dem der damalige Verteidigungsminister Thomas De Maizière die These vertrat, dass alle Waffensysteme per se „ethisch neutral“ seien und das entsprechend auch für die bewaffnete Drohne gelte, gab es in der Folge eine intensive Diskussion. Diese kulminierte 2014 in einer öffentlichen Anhörung von geladenen Experten im Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages1. Aber nicht nur im Bundestag wurde informiert und debattiert. Zwischen 2010 und ca. 2018 nahm ich allein an mindestens 30 Veranstaltungen zu dem Thema Drohnen und militärische Robotik teil – die von Vorträgen bei Studierendeninitiativen, Friedensgruppen und kirchlichen Einrichtungen in Universitäten und Forschungseinrichtungen, bis hin zu Podiumsdiskussionen auf Sicherheitskonferenzen, Veranstaltungen mit verschiedenen Truppenteilen der Bundeswehr und sogar einem Vortrag auf einer – im weiteren Sinn – Rüstungsmesse reichten.

Der Verlauf der Debatte lässt sich schön an Google Trends erkennen:

Quelle: eigener Screenshot, Niklas Schörnig, 15.05.2020.

Ausgangspunkt der neuen Debatte ist der aktuelle Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD. Dort heißt es: „Über die Beschaffung von Bewaffnung wird der Deutsche Bundestag nach ausführlicher völkerrechtlicher, verfassungsrechtlicher und ethischer Würdigung gesondert entscheiden“ (S.159). Abgesehen davon, dass hier die zentralen Kategorien der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik fehlen, die im vorherigen Koalitionsvertrag noch erwähnt waren, bedeutet das aber nicht, dass man in der Diskussion wieder bei null anfangen muss. Wer als Politiker die Veranstaltung des BMVg als einen ersten Auftakt und nicht als Schlussakkord zu einer Drohnendebatte versteht, hat entweder die letzten 10 Jahre verschlafen oder versucht die Debatte sehenden Auges weiter zu verschleppen.

Es ist alles gesagt

Denn das Spannendste ist: Schon seit geraumer Zeit sind in der Debatte keine fundamental neuen Argumente mehr zu hören. Die liegen seit spätestens 2014 alle, aber auch wirklich alle, auf dem Tisch. Es ist alles gesagt, aber vielleicht noch nicht von jedem und jeder. Drei Lager lassen sich schon seit der Frühphase der Debatte identifizieren, die sich, so die hier vertretene Wahrnehmung, in den vergangenen Jahren praktisch nicht aufeinander zubewegt haben:

Zum einen das Lager derer, die bewaffnete Drohnen kategorisch ablehnen. Sie verweisen meist auf die amerikanische Praxis, Drohnen jenseits des Völkerrechts für gezielte Angriffe auf Terroristen einzusetzen und befürchten, dass die politische und militärische Hemmschwelle zum Einsatz deutlich sinkt. Sie gehen von hohen Zahlen ziviler Toter und Traumatisierter beim Einsatz bewaffneter Drohnen aus und befürchten eine fortschreitende Automatisierung bis hin zum völlig autonomen Töten. Für sie sind Drohnen „Waffen des Ausnahmezustands“. Das Argument sinkender Hemmschwellen ist dabei das stärkste Argument. Während es bislang keine Hinweise auf eine systematisch sinkende Hemmschwelle zum Einsatz von Waffengewalt bei Drohnenpilotinnen und -piloten gibt (von individuellen Fällen abgesehen), ist die Gefahr eines Sinkens der politischen Hemmschwelle deutlich realer. Auch hier muss man aber festhalten, dass es bislang noch keine harten empirischen Studien gibt – aber Planspiele, anekdotische Evidenzen und theoretische Überlegungen alle in dieselbe Richtung weisen. Und man muss akzeptieren, dass sich die Lage in Deutschland durch die Mandatierung von Auslandseinsätzen der Bundeswehr durch den deutschen Bundestag von der in anderen Ländern doch erheblich unterscheidet. Auch wenn das Argument prinzipiell valide ist, verliert es im konkreten Fall Deutschland an Stärke.

Auf der anderen Seite stehen die, die gerne bewaffnete Drohnen beschaffen würden. Legten sie anfangs noch den Fokus auf effizientere Einsätze oder militärische Fähigkeiten, so ist ihr Kernargument heute der Schutz, den sie sich für deutsche Soldatinnen und Soldaten im Einsatz versprechen. Denn Drohnen können – im Gegensatz zu Flugzeugen oder Helikoptern – eine Patrouille über Stunden oder gar Tage begleiten und so direkt und ohne Zeitverzögerung Schutz bieten, wenn nötig. Auch sind Pilotinnen und Piloten von klassischen Kampfflugzeugen deutlich schlechter geschützt als es Operator einer Kampfdrohne sind, die diese weit vom Einsatzort entfernt steuern. Befürwortende Stimmen verweisen zudem darauf, dass der Einsatz von Drohnen im bewaffneten Konflikt gegen Kombattanten der Gegenseite legal sei. Dieser Position schließt sich auch das Internationale Komitee des Roten Kreuzes an. Auch widersprechen sie den Gegnerinnen und Gegnern in der Frage der Präzision und der zivilen Opfer: Gerade der Einsatz unbemannter Systeme verspreche höhere Präzision und geringere zivile Opfer. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auf den Luftangriff bei Kundus im Jahr 2009 verwiesen. Das früher häufiger genannte Argument, dass Drohnen billiger als bemannte Systeme seien, ist inzwischen allerdings verstummt. Denn gegenüber den vielfältigen Einsatzoptionen eines Kampfjets, sind aktuelle Drohnen zu eingeschränkt, um eine vielseitige Alternative darzustellen. Drohnen der aktuellen Generation sind nur im unumkämpften Luftraum einsetzbar, also nur, wenn der Gegner über keine nennenswerte Luftabwehr verfügt.

Eine kleine dritte Gruppe, zu der auch ich zähle, steht zwischen diesen beiden Extremen. Sie akzeptiert den Wunsch der Truppe, entsendete Soldatinnen und Soldaten bestmöglich zu schützen. Gerade Demokratien haben hier eine sehr hohe Verantwortung. Auch akzeptiert sie prinzipiell das Argument höherer Präzision. Damit sollen aber nicht die besonders in amerikanischen Einsätzen auffälligen zivilen Opfer negiert werden. Die Gründe für hohe Opferzahlen werden aber nicht im System „Drohne“, sondern in den gewählten Einsatzszenarien – z.B. dem Töten von sogenannten „Hochwertzielen“ unter Akzeptanz ziviler Opfer gesehen. Gleichzeitig verweist diese Gruppe darauf, dass das Schutz-Argument nicht absolut über allen anderen Argumenten steht. Schutz kann Soldatinnen und Soldaten auf viele Weise zugutekommen. Bewaffnete Drohnen zu fordern, gleichzeitig aber andere, offensichtlichere Schutzmaßnahmen – bessere Panzerung von Transportern, persönliche Schutzausrüstung, mehr oder bessere unbewaffnete Drohnen – zu unterlassen oder erst nach Beschwerden oder gar Toten umzusetzen, wirkt in sich nicht schlüssig.

Auch sollte die Beschaffung deutscher Drohnen nicht diskutiert werden, ohne die weltweite Entwicklung zu berücksichtigen. Denn gerade die Befürworterinnen und Befürworter argumentieren aktuell häufig, es gehe ja nur um eine rein deutsche Entscheidung und viele der genannten Kritikpunkte träfen in Deutschland nicht oder nur eingeschränkt zu. Sie reagieren gereizt auf die kritischen Verweise der US-amerikanischen Praxis gezielter Tötungen. Sie verweisen darauf, die Bundeswehr hätte glasklare Einsatzregularien – sogenannte Rules of Engagement (RoE), die einen rechtskonformen Einsatz garantieren würden. Darüber hinaus sei man noch an das Grundgesetz, das Völkerrecht und ein Mandat des Bundestages gebunden. Damit sei alles klar und eine weitere Diskussion mit Blick auf andere Staaten unnötig. Das ist einerseits richtig, denn die Debatte dreht sich tatsächlich nur um den eigenen Fall, Deutschland. Es ist andererseits aber auch grundfalsch. Denn genau das Gegenteil ist der Fall: International sind die Szenarien und Praktiken, in denen Drohnen zum Einsatz kommen, rechtlich deutlich umstrittener als es zunächst den Anschein hat. Hier muss im Sinn einer international einheitlichen Rechtsauslegung deutlich nachgeschärft werden. Anstelle die deutsche Debatte isoliert zu begreifen, sollte die deutsche Regierung hier ansetzen und international klare Zeichen setzen, wie sie bewaffnete Drohnen einzusetzen gedenkt, welche Szenarien sie klar ablehnt, und welche Praktiken international verboten werden sollten – sei es aus rechtlichen, ethischen oder sicherheitspolitischen Gründen. Dazu später mehr, zunächst der Blick über den deutschen Tellerrand.

Drohnen in der Welt

Nach einer Zählung der bei Drohnenkriegsführung renommierten New America Foundation, besitzen inzwischen 39 Länder bewaffnete Drohnen, oder haben die Entscheidung getroffen, sie zu beschaffen. Deutschland wird in dieser Liste bereits den Besitzern zugerechnet, weil die Entscheidung bewaffnungsfähige Drohnen zu beschaffen, bereis 2018 gefallen ist.

 

Zwölf dieser Staaten haben bewaffnete Drohnen bereits eingesetzt. Der Kreis dieser Länder ist illuster:

Dass gerade militärisch aktive Demokratien beim Einsatz Vorreiter waren, war zu vermuten. Dass das Beispiel Schule machen würde und immer mehr Staaten sich der militärischen Vorteile bewaffneter Drohnen bedienen, ebenso. Denn effektive Militärtechnologie neigt zur Proliferation, zur Weiterverbreitung.

Das Problem des schlechten Vorbilds USA

Den USA wird oft vorgeworfen, mit ihrer Praxis der gezielten Tötungen (targeted killings) das Völkerrecht zu missachten. Zumindest unter Präsident Obama haben die USA nach anfänglichem Zögern aber große Anstrengungen unternommen, targeted killings von Aufständischen und mutmaßlichen Terroristen völkerrechtlich zu legitimieren. Auch wenn die meisten europäischen Völkerrechtlerinnen und Völkerrechtler dieser Interpretation des Rechts nicht zustimmen würden: Der Einsatz bewaffneter Drohnen ist völkerrechtlich nicht so klar geregelt, wie es die Befürworterinnen und Befürworter glauben machen wollen. Nun kann man ins Feld führen, die aktuelle Position der Bundesregierung sei klar. Denn im aktuellen Koalitionsvertrag heißt es: „Völkerrechtswidrige Tötungen lehnen wir ab“. Allerdings ist kein öffentlich zugängliches Dokument bekannt, in dem die Regierung ihre rechtliche Sicht erläutert. Zwar lehnen individuelle Abgeordnete oder auch Offiziere der Bundeswehr im privaten Gespräch oder auf Podiumsdiskussionen die amerikanische Praxis ab. Offen widersprochen hat die Bundesregierung aber noch nicht – eine völkerrechtliche Beurteilung sei „nicht pauschal, sondern nur bei genauer Kenntnis …. des Einzelfalls möglich“2. Solange man aber nicht definiert, was genau man selbst unter „extralegalen Tötungen“ versteht, ist die Aussage, man lehne sie ab, ohne Wert. Hier muss die Regierung liefern und wasserdichte Definitionen erarbeiten. Das gilt im Übrigen auch für den Begriff der „gezielten Tötung“ und den des „Kombattanten“ bzw. Zivilistinnen und Zivilisten: Denn im bewaffneten Konflikt ist das gezielte Töten von Kombattanten der Gegenseite durchaus erlaubt – sonst müsste ja auch der Einsatz von Scharfschützen verboten sein.

Ein Einwand, der an dieser Stelle oft, aber selten schriftlich, kommt, ist wohlbekannt: Man unterstelle doch nicht etwa der Bundesregierung, eigene geheime Todeslisten zu führen oder führen zu wollen, die nach der Anschaffung bewaffneter Drohnen abgearbeitet werden würde? Und um auch die Antwort zu geben, die man immer gibt: Nein, das unterstellt der aktuellen Bundesregierung niemand – auch wenn niemand für zukünftige Bundesregierungen seine Hand ins Feuer legen kann, sollte sich die amerikanische Praxis gezielter Tötungen jenseits klar bestimmter bewaffneter Konflikte als unwidersprochenes und von vielen Staaten praktiziertes Völkergewohnheitsrecht etabliert haben.

Vorbild Deutschland?

Es ist natürlich völlig illusorisch zu glauben, irgendein Staat würde auf die Beschaffung bewaffneter Drohnen verzichten, wenn Deutschland keine Drohnen beschaffen würde. Das hätte vielleicht 2011 gewirkt, aber heute sind diese Systeme schon zu verbreitet. Zwar haben sich viele westlich orientierte Staaten, die prinzipiell in der Lage sind, bewaffnete Drohnen herzustellen, oder es mit wenig Anstrengung wären, selbst verpflichtet, bestimmte Drohnen oder Drohnentechnologie nicht weiterzuverkaufen – mit bislang relativ gutem Erfolg. Doch hat das andere Anbieter nicht bewogen, demselben Beispiel zu folgen – eher ist das Gegenteil der Fall.

Aber wenn ein international gewichtiger Akteur wie Deutschland bewaffnete Drohnen zum Schutz eigener Kräfte im Einsatz beschafft und dann kristallklar erklärt, wo die Grenzen der eigenen Einsätze, die roten Linien, liegen werden, hat man sicher gute Chancen, dass dieses Signal in der Staatengemeinschaft gehört und diskutiert wird. Deshalb fordern deutsche Expertinnen und Experten, darunter auch Befürworterinnen und Befürworter der bewaffneten Drohne, schon seit Jahren vom BMVg ein Papier, das zulässige von den unzulässigen Einsatzoptionen diskutiert und klar unterscheidet. Darin könnten neben den schon genannten gezielten Tötungen z.B. auch „Enthauptungsschläge“ oder konventionelle Angriffe gegen strategische Arsenale ausgeschlossen werden. Die Veröffentlichung politischer Leitlinien des eigenen Verhaltens gilt in der Rüstungskontrolle als ein wichtiger Schritt, um Vertrauen zu bilden und Ängste zu reduzieren – nach innen und auch nach außen. Auch könnte man so den Vorstellungen der USA eigene, strengere Regeln entgegenstellen. Hier haben es sowohl die Bundeswehr als auch die Politik in der Vergangenheit jedoch versäumt, durch Transparenz die Debatte voranzubringen. Im Rückblick wäre es am besten gewesen, wenn es schon 2014 einen deutschen diplomatischen Vorstoß für ein internationales Übereinkommen gegeben hätte, welche Einsätze bewaffneter Drohnen zulässig sind, und welche nicht. Auch wenn am Ende nur ein weicher Verhaltenscodex herausgekommen wäre, wäre dies besser gewesen als der Wildwuchs, den man aktuell verzeichnet. Wie die Daten oben zeigen, wäre 2014 ein gutes Zeitfenster gewesen, denn der Beschaffungsschub setzte erst ab 2015 ein.

Die bewaffnete Drohne kommt

Unter dem Strich bleibt festzuhalten, dass die bewaffnete Drohne dieses Mal vermutlich kommen wird. Nein, nicht vermutlich: sie wird kommen. Es sprechen gewichtige Argumente für die Beschaffung und den Einsatz bewaffneter Drohnen in ausgewählten Szenarien – speziell der Schutz der eigenen Kräfte. Auch sind viele der Kritikpunkte in Deutschland weniger ausgeprägt als in anderen Ländern. Und die internationale Signalwirkung eines Verzichts wäre heute vermutlich vernachlässigbar. Das stärkste Gegenargument ist und bleibt dabei die Gefahr zunehmender Autonomie bei der Entscheidung über den Waffeneinsatz. Aktuelle Drohnen sind dazu aber noch nicht in der Lage, doch gilt es diesen Aspekt bei allen zukünftigen Beschaffungen zu berücksichtigen. Zwar engagiert sich Deutschland schon in internationalen Foren. Dennoch ist das BMVg gefordert, noch vor der Bewaffnung aktueller Drohnen notwendige Grenzen verbindlich aufzuzeichnen.

Allerdings haben es die Politik, das Auswärtige Amt und die Bundeswehr in der Vergangenheit versäumt und versäumen es weiterhin, die eigene Entscheidung in einem größeren Maßstab zu diskutieren. Wenn diese Debatte ernsthaft noch einmal an Bedeutung gewinnen soll und nicht nur ein Feigenblatt für eine längst gefällte Entscheidung ist, muss gerade an dieser Stelle mit Transparenz und multilateralen Initiativen nachgelegt werden. Es muss international klargestellt werden, wann Drohneneinsätze völkerrechtlich zulässig und sicherheitspolitisch unbedenklich sind. Das Schweigen der letzten Jahre hat einen Wildwuchs im Einsatz zugelassen, dem es endlich etwas entgegenzusetzen gilt.


Fußnoten:

1 Es waren 2014 tatsächlich nur Männer eingeladen worden. Die Liste findet sich hier. Ich nahm damals als von der SPD geladener Experte teil.

2 Antwort von Staatssekretär Harald Braun auf eine Anfrage des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, 27.3.2013.

Niklas Schörnig
Dr. Niklas Schörnig ist Vorsitzender des Forschungsrats, wissenschaftlicher Mitarbeiter und Koordinator der Forschungsgruppe „Research on Emerging Technologies, Order and Stability (rETOS)“ der HSFK. Er forscht zu Emerging Military Technology, der Zukunft der Kriegsführung und Rüstungskontrolle. // Dr. Niklas Schörnig is a chair of Resarch Council, Senior Researcher and Coordinator of “Research on Emerging Technologies, Order and Stability (rETOS)” Research Group at PRIF. His research focusses on emerging military technology, the future of warfare, and arms control. | Twitter: @NiklasSchoernig

Niklas Schörnig

Dr. Niklas Schörnig ist Vorsitzender des Forschungsrats, wissenschaftlicher Mitarbeiter und Koordinator der Forschungsgruppe „Research on Emerging Technologies, Order and Stability (rETOS)“ der HSFK. Er forscht zu Emerging Military Technology, der Zukunft der Kriegsführung und Rüstungskontrolle. // Dr. Niklas Schörnig is a chair of Resarch Council, Senior Researcher and Coordinator of “Research on Emerging Technologies, Order and Stability (rETOS)” Research Group at PRIF. His research focusses on emerging military technology, the future of warfare, and arms control. | Twitter: @NiklasSchoernig

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