Humanitäre militärische Interventionen lösen heftige Kontroversen aus, angesichts ihrer potenziellen Folgen völlig zu Recht. Die Debatten beschränken sich nicht auf die politische Zulässigkeit dieser Einsätze. Was genau als humanitäre militärische Intervention gelten soll, spaltet auch die Wissenschaft. Jede vorgeschlagene Definition stößt auf breiten Widerstand. In der empirischen Forschung dominieren Einzelfallstudien, die sich am ehesten aus den konzeptionellen Kämpfen heraushalten lassen. Vergleichende Studien können das nicht und kommen auch deshalb kaum voran. Das Forschungsfeld wäre gut beraten, die Kerndefinition humanitärer militärischer Interventionen zu nutzen. Darüber hinausgehende Elemente sollten in die empirische Forschung, nicht aber in die Bestimmung des Begriffs einfließen.
Der Begriff „humanitäre militärische Interventionen“ zieht viel Kritik auf sich. Viele meinen, der Einsatz militärischer Gewalt stehe humanitären Zielen unauflösbar entgegen (s. etwa hier). Die Rede von humanitären militärischen Interventionen schwäche das internationale Gewaltverbot. Trotz dieser und anderer Vorbehalte wird der Begriff bis heute weithin genutzt. Debatten über die internationale Schutzverantwortung änderten daran nichts.
Konzeptionelle Konfusion
Der Begriff „humanitäre militärische Intervention“ konnte seine Vormachtstellung behaupten, wird aber uneinheitlich verstanden. Es gibt ganze Buchkapitel, die ausschließlich unterschiedliche Definitionen dieser Einsätze auflisten. Um dieser konzeptionellen Konfusion zu begegnen, habe ich mit Matthias Dembinski und Theresa Werner für einen Beitrag in der Zeitschrift International Peacekeeping rund 100 Bücher und Aufsätze ausgewertet, klassische und neuere Texte aus unterschiedlichen Disziplinen und normativen Perspektiven. Dabei identifizierten wir einen weitgehend unumstrittenen Kernbegriff. Demnach bezeichnen „humanitäre militärische Interventionen“ Einsätze im Ausland, die militärischen Zwang ausüben oder androhen und die Absicht erklären, BürgerInnen des Ziellands vor akuter Gewalt zu schützen.
Diese Kerndefinition erlaubt es, solche Einsätze von anderen abzugrenzen, etwa von der Evakuierung eigener Staatsangehöriger, der Katastrophenhilfe oder von friedenserhaltenden Missionen nach beendeten Kriegen. Dennoch besteht ein Großteil der gesichteten Beiträge darauf, weitere Elemente in die Definition aufzunehmen. Ein Teil der ForscherInnen möchte mit diesen Zusatzelementen „humanitäre militärische Interventionen“ möglichst eng und damit als Ausnahmen fassen, um so das internationale Gewaltverbot aufrechtzuerhalten. Andere definieren humanitäre militärische Interventionen, ohne sich für die empirischen Konsequenzen ihrer Festlegung zu interessieren.
Was spricht dagegen, zusätzliche Elemente in die Definition humanitärer militärischer Intervention aufzunehmen? Die Vorbehalte fasse ich hier zusammen.
Zusatzelement Nr.1: Die Erlaubnis der Regierung des Ziellands
Die Intervention müsse erfolgen, ohne dass ihr die Regierung des Ziellands zustimmt, meint etwas mehr als die Hälfte der ausgewerteten Schriften (s. etwa hier). Dieses Zusatzelement erweist sich in mehrfacher Hinsicht als problematisch.Zunächst lässt sich die fehlende Einwilligung der Regierung schwierig ermitteln (vgl. hier), wenn verschiedene Gruppen darüber streiten, wer von ihnen die rechtmäßige Regierung stellt (wie in Haiti 2004), die Regierung nur einem Teil der Interventen und deren Aktivitäten zustimmt (wie im Südsudan seit 2011) oder erst nach Druck in den Einsatz einwilligt (wie in Ost-Timor 1999). Nach Zusammenbruch eines Staates, wie in Somalia 1992, sagt das Kriterium nichts aus.
Wie das Zusatzelement verlangt, müsse eine humanitäre militärische Intervention die Souveränität des Zielstaates verletzen. Demzufolge dürfte eine Intervention nicht als humanitär gelten, die ZivilistInnen vor einer brutalen nicht-staatlichen Gruppe schützen soll und mit Konsens der Regierung des Ziellands erfolgt. Die namensgebende erklärte humanitäre Absicht wäre irritierenderweise dem Aspekt der Souveränitätsverletzung untergeordnet.
Schließlich lässt das Kriterium einen Großteil der Fälle durch das Raster fallen. Ein an der HSFK erstellter Datensatz zählte auf Basis der unumstrittenen Kerndefinition 41 humanitäre militärische Interventionen nach dem Zweiten Weltkrieg. Nur zehn von ihnen erfolgten, ohne dass die Regierung des Ziellands eingewilligt hätte.
Ausgeschlossen wären unter anderem die Interventionen in Bosnien-Herzegowina, die die politische und akademische Debatte über humanitäre militärische Interventionen stark geprägt haben.
Zusatzelement Nr. 2: Ein Mandat des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
Einige ForscherInnen pochen darauf, nur illegale militärische Interventionen als humanitär zu definieren. Für sie umfasst der Begriff „humanitäre militärische Intervention“ ausschließlich Einsätze ohne Mandat des Sicherheitsrats (s. etwa hier). Hier kommt dem erklärten humanitären Motiv erneut nachrangige Bedeutung zu. Es ist aber nicht einzusehen, wieso eine Autorisierung durch den Sicherheitsrat dem Schutz von ZivilistInnen notwendigerweise zuwiderlaufen soll.
Das Outcome Document des Weltgipfels im Jahr 2005 erklärte:
We [heads of states and government] are prepared to take collective action, in a timely and decisive manner, through the Security Council, in accordance with the Charter, including Chapter VII, on a case-by-case basis […] should peaceful means be inadequate and national authorities are manifestly failing to protect their populations from genocide, war crimes, ethnic cleansing and crimes against humanity”.
Einsätze auf dieser Basis der internationalen Schutzverantwortung dürften nicht als humanitäre militärische Interventionen gelten, hielte man am Kriterium des fehlenden Mandats fest.
Nur 12 der humanitären militärischen Interventionen im HSFK-Datensatz hatten kein Mandat des Sicherheitsrats. Ein Beharren auf fehlende Autorisierung würde auch Einsätze ausschließen, die zwar politisch oder in ihren Folgen hochumstritten, begrifflich aber als humanitäre militärische Interventionen weithin anerkannt sind, darunter Somalia 1992-1995, Bosnien-Herzegowina 1993-1995 oder Libyen 2011. Hier zeigt sich, wie sehr einige Definitionsvorschläge die Praxis humanitärer militärischer Interventionen ausblenden.
Zusatzelement Nr. 3: Der Stellenwert des humanitären Motivs
In Debatten heißt es bisweilen (s. etwa hier), eine humanitäre militärische Intervention dürfe kein anderes Motiv neben dem humanitären haben. Im HSFK-Datensatz findet sich allerdings kein einziger Fall, in dem sich weitere Motive der Interventen ausschließen lassen.
Zurückhaltender formuliert sind Definitionsvorschläge, nach denen es zwar andere Motive geben dürfe, diese aber der humanitären Absicht untergeordnet bleiben müssten (s. etwa hier). Dieses Verständnis verlangt, die Motive der Interventen in eine klare Rangfolge bringen zu können. Für den einzelnen Fall scheint das vielleicht noch machbar. Bei einer größeren Fallzahl aber fällt das sehr schwer, da die Interventen gleiche Motive je nach Kontext unterschiedlich gewichten. Das Handeln der Interventen lässt nicht eindeutig auf die Hierarchie ihrer Motive schließen. Gleich starke Absichten können je nach Beziehung der Interventen zu den Konfliktparteien zu unterschiedlichen Handlungsmustern führen.
Der HSFK-Datensatz handhabt die Frage des humanitären Motivs wie folgt: Eine Kategorisierung als humanitäre militärische Intervention setzt voraus, das direkt vor oder bei Beginn des Einsatzes höchste EntscheidungsträgerInnen die Absicht erklären, BürgerInnen des Ziellands vor Gewalt zu schützen. Eine Intervention gilt dennoch nicht als humanitär, sollte ein Motiv vorliegen, das dem humanitären Ziel eindeutig zuwiderläuft, etwa wenn der Intervent dem Zielland das Existenzrecht abspricht oder einen Teil von dessen Territorium beansprucht.
Zusatzelement Nr. 4: Das Ausmaß der Gewalt im Zielland
Manche wollen den Begriff „humanitäre militärische Intervention“ nur für Einsätze verwenden, die auf ein extremes Ausmaß von Gewalt reagieren (vgl. etwa hier). Oft steht hinter dieser Engführung das ehrenwerte Motiv, der möglichen (Re-)Legitimierung militärischer Gewalt in den internationalen Beziehungen entgegenzutreten. Diese Definition schließt aber Interventionen in frühen Konfliktphasen oder in Ländern mit geringer Bevölkerung aus. In Analysen des Erfolgs oder Scheiterns hätte dies einen verzerrenden Effekt, sollten bei frühzeitigen Interventionen, wie bisweilen vermutet, bessere Chancen bestehen, die Gewalt zu beenden oder einzudämmen.
Zusatzelement Nr. 5: Der Erfolg der Intervention
Vor allem VerfechterInnen humanitärer militärischer Interventionen wollen diese über deren Bilanz definieren. In ihrer Sicht sind nur solche militärischen Interventionen humanitär, die Gewalt stoppen oder reduzieren (s. etwa hier). Diese Definition erschwert gleich mehrfach vergleichende Forschung. Bei laufenden militärischen Interventionen müsste sie erst deren Ende abwarten. Auch fällt die Bestimmung des Erfolgs oder Misserfolgs nicht leicht. Bei einem schnellen Ende der Gewalt können KritikerInnen einwenden, ohne die Intervention hätte der Konflikt schon vorher geendet. Ebenso können BefürworterInnen bei einer Eskalation behaupten, ohne die Intervention wäre es noch schlimmer gekommen. Das verweist auf wichtige Fragen der Evaluation, die jedoch nicht die Definition humanitärer militärischer Interventionen belasten sollten.
Fazit: Die genannten Aspekte in die Analyse einbeziehen, nicht aber in die Definition
Wie sich insgesamt zeigt, behindern überfrachtete Definitionen die vergleichende Forschung zu humanitären militärischen Interventionen. Sie machen die Operationalisierung komplexer und fehleranfälliger. Des Weiteren schließen sie militärische Interventionen aus, die ganze Debatten geprägt haben, aber nicht in Kategorien wie traditionelle Friedenserhaltung oder Hilfe für einen Verbündeten passen. Das Beharren auf Zusatzelemente schrumpft das Falluniversum drastisch, und bei Kombination dieser Elemente wäre es fast oder ganz leer. Am Ende blieben ein empirisch irrelevanter Begriff und eine Gruppe namenloser militärischer Interventionen mit erklärten humanitären Motiven.
Die Zustimmung der Regierung, ein Mandat des Sicherheitsrats, die Prominenz der behaupteten humanitären Absicht und das Ausmaß der Gewalt – all diese Aspekte sollten als erklärende Faktoren in die Analyse humanitärer militärischer Interventionen einfließen. Das geht aber nicht, wenn sie solche Einsätze definieren sollen. Auch die Bedingungen von Erfolg und Scheitern dieser Interventionen lassen sich nur untersuchen, wenn nicht nur solche Einsätze als humanitär gelten, die mit einem Ende oder Nachlassen tödlicher Gewalt einhergehen.
Der Artikel ist noch bis zum 31. Dezember 2019 frei verfügbar.