Am 23. April 2020 begann in Koblenz ein Prozess, der weltweit Aufmerksamkeit auf sich zieht: Vor dem Oberlandesgericht müssen sich zwei Syrer verantworten, die an der systematischen Folter von Oppositionellen mitgewirkt haben sollen. Der Fall, über den in der Presse ausführlich berichtet wurde, fußt auf dem weltweit immer häufiger angewandten Weltrechtsprinzip. Welche Probleme die Anwendung des Prinzips mit sich bringt, wie berechtigt Kritik daran ist und wie das Koblenzer Verfahren vor diesem Hintergrund einzuordnen ist, beleuchtet dieses Spotlight.
Ein Glücksfall, der keiner war
Die Ermittlungen gegen den Hauptangeklagten begannen mit einem scheinbaren Glücksfall für die deutsche Justiz. Anwar Raslan, 2014 als Asylbewerber nach Deutschland gekommen, begab sich auf eine Berliner Polizeiwache, um Schutz zu verlangen: Er fühle sich verfolgt, da er als Geheimdienstoffizier in Syrien Vernehmungen geleitet habe, „auch mit Gewalt“. Dass er, der ehemalige Chef-„Ermittler“ eines berüchtigten Foltergefängnisses, daraufhin selbst ins Visier der Ermittler geraten würde, schien er nicht zu erwarten.
Was zunächst naiv wirkt, ist auf den zweiten Blick Ausdruck fundamental unterschiedlicher Rechtsverständnisse. Wie schon die in Nürnberg angeklagten deutschen Kriegsverbrecher beruft sich Raslan auf Befehle, was das Völkerstrafrecht aber nicht gelten lässt. Zugleich ist Raslans Unwissenheit die Konsequenz einer nüchternen Statistik: Für die Urheber schwerer Menschenrechtsverletzungen war und ist das Risiko, im Ausland vor Gericht gestellt zu werden, vernachlässigbar gering – so gering, dass sich die Möglichkeit in Teilen der Welt noch gar nicht herumgesprochen hat.
Im Syrienkonflikt ist die Straflosigkeit besonders offensichtlich, denn trotz hunderttausender Toter, des Einsatzes von Chemiewaffen und anderer Grausamkeiten kann der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag nicht ermitteln, da Syrien kein Mitglied der Organisation ist und das russische Veto einen Verweis durch den UN-Sicherheitsrat blockiert.
Die Angeklagten
Anwar Raslan leitete von 2011 bis 2012 die Unterabteilung „Ermittlungen“ im Gefängnis der Abteilung 251 des syrischen Geheimdienstes in Damaskus, in dem in dieser Zeit mindestens 4000 Oppositionelle gefoltert worden seien sollen. Er ist der Mittäterschaft an Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt, einschließlich 58-fachen Mordes, Vergewaltigung und schwerer sexueller Nötigung.
Eyad al-Gharib gehörte als Mitarbeiter derselben Abteilung zu einem Greiftrupp, der nach Demonstrationen Menschen verhaftete und dem Gefängnis zuführte. Er ist angeklagt wegen Freiheitsberaubung und Folter von mindestens 30 Menschen und Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Was Raslan nicht wusste: In Deutschland greift – wie auch in vielen anderen Staaten – dennoch das sogenannte Weltrechtsprinzip (universal jurisdiction), das besagt, dass deutsche Gerichte bestimmte Verbrechen auch dann verfolgen können, wenn weder Täter noch Opfer Deutsche sind. Das Prinzip gilt schon seit Jahrhunderten für das Verbrechen der Piraterie; nach 1945 wurde es auf Völkermord und später auf schwere Menschenrechtsverletzungen ausgedehnt. In den 1990er Jahren verabschiedeten besonders in Europa viele Staaten entsprechende Gesetze, und es kam zu ersten spektakulären Verfahren wie dem gegen den chilenischen Ex-Diktator Augusto Pinochet. Die innerstaatliche Umsetzung des 1998 verabschiedeten IStGH-Statuts in nationales Recht – in Deutschland z.B. durch das Völkerstrafgesetzbuch – schuf in weiteren Staaten die Rechtsgrundlage für Verfahren nach Weltrechtsprinzip. Amnesty International zählte 2012 147 Staaten mit entsprechender Gesetzgebung.
Das Weltrechtsprinzip in der Praxis: Grenzen, Konflikte und Wandel
In der Praxis allerdings wenden Staaten das Weltrechtsprinzip sehr zurückhaltend an. So wurden etwa in den Jahren 2000 bis 2017 weltweit (und überwiegend in Europa) durchschnittlich 68 Verfahren initiiert und weniger als drei pro Jahr abgeschlossen. Zwar haben Ermittlungs- und Gerichtsverfahren im Verlauf der letzten Jahrzehnte leicht zugenommen, doch eine starke Abschreckungswirkung, das zeigt auch Raslans Ahnungslosigkeit, ist bei so wenigen Verfahren kaum zu erwarten.
Anwendung des Weltrechtsprinzips 1990-2017
Quelle: Máximo Langer und Mackenzie Eason (2019): The Quiet Expansion of Universal Jurisdiction, European Journal of International Law 30, 3, S. 779-817.
Für die zögerliche Anwendung gibt es verschiedene Gründe. Einer liegt in den hohen politischen Kosten, die Weltrechtsverfahren mit sich bringen können. Dies wurde besonders in den 1990er und 2000er Jahren deutlich, als prominente Fälle größere diplomatische Krisen auslösten – etwa zwischen Spanien, Großbritannien und Chile im Pinochet-Fall oder zwischen den USA und Belgien, wo unter anderem Klagen gegen George H.W. Bush, Dick Cheney und Colin Powell eingereicht wurden. Unter massivem internationalem Druck begrenzten schließlich sowohl Belgien als auch Spanien ihre besonders weitreichenden Interpretationen des Weltrechtsprinzips. Beobachter erklärten letzteres bereits für gescheitert und argumentierten, die Strafverfolgung von Verbrechen in anderen Ländern sei ein „öffentliches Gut“, das nur eine zentrale Institution wie der IStGH bereitstellen könne.
Doch die Realität entwickelte sich anders. Der „Backlash“ gegen Belgien und Spanien tat der Anwendung des Weltrechtsprinzips keinen Abbruch, und auch die kleine Zahl von 45 abgeschlossenen Verfahren seit 2002 ist der Bilanz des ebenfalls seit 2002 operierenden IStGH mit neun abgeschlossenen Verfahren immer noch überlegen. Allerdings konzentrieren sich Weltrechtsverfahren heute nicht mehr auf politische Schwergewichte, sondern auf Täter niedriger und mittlerer Ränge, die – wie auch die beiden Koblenzer Angeklagten – als Geflüchtete nach Europa gelangten und sich somit bereits auf dem Territorium des rechtsprechenden Staates befinden. Aus staatlicher Sicht hilft die Fokussierung auf Migranten erstens dabei, diplomatische Turbulenzen um Weltrechtsverfahren zu vermeiden. Zweitens hilft sie sicherzustellen, dass ein Staat nicht zum „sicheren Hafen“ für Urheber von Massenverbrechen wird (No safe haven-Prinzip): Wenn – was häufig der Fall ist – eine Abschiebung von Verdächtigen in die eigentlich zuständigen Herkunftsländer asylrechtlich nicht möglich ist, erlaubt das Weltrechtsprinzip die Strafverfolgung im Gastland. Und drittens steigen durch die Konzentration auf Geflüchtete auf dem eigenen Territorium die praktischen Erfolgschancen von Verfahren.1 Letzteres ist auch für die zivilgesellschaftlichen Organisationen wichtig, die entsprechende Klagen oft gemeinsam mit Opfern initiieren – im Fall Raslan/Al-Gharib z.B. das European Center for Constitutional and Human Rights. Auch diese Organisationen setzen mehr und mehr auf weniger prominente Fälle mit realistischen Erfolgschancen und auf stille Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden. In Folge dieses Wandels wird die Anwendung des Weltrechtsprinzips also effektiver, bleibt aber immer noch auf ausgewählte Fälle beschränkt.
Politische Kritik des Weltrechtsprinzips
Die hohe Selektivität von Weltrechtsverfahren lässt nicht nur Zweifel an einem Abschreckungseffekt aufkommen, sondern bringt auch politische Schieflagen mit sich, die aus unterschiedlichen Perspektiven kritisiert werden.
Das wohl schwerwiegendste Problem ist, dass der Fokus auf Geflüchtete Unterschiede im Zugriff der Justiz auf unterschiedliche Täter(gruppen) schafft. Nur wer auswandert, kann verurteilt werden. Im Fall Syriens sind dies in erster Linie oppositionelle Kämpfer und ehemalige Offizielle wie Raslan und Al-Gharib, die sich – mit wie viel Überzeugung auch immer – letztendlich vom Regime losgesagt haben. Wer heute noch zu Assad steht, bleibt unbehelligt. Gerade die Hauptverantwortlichen für die Verbrechen in Syrien werden somit nicht belangt. Das ist mit Blick auf die Taten der hier vor Gericht Stehenden nicht ungerecht, aber es ist ungleich.
Als problematisch wird auch gesehen, dass es vielen Staaten bei der Anwendung des Weltrechtsprinzip offenbar nicht, wie der Begriff nahelegt, um die weltweite Durchsetzung universeller Rechtsstandards geht, sondern um ein egoistisches nationales Interesse am „Policing“ von Einwanderern.
Eine weitere Befürchtung, die vor allem in Ländern des globalen Südens geäußert wird, ist, dass Staaten das Weltrechtsprinzip instrumentalisieren könnten, um gegen ausgewählte andere Staaten vorzugehen. In der Vergangenheit entzündete sich vor allem an Fällen Kritik, in denen Ex-Kolonialmächte gegen Staatsangehörige ehemaliger Kolonien ermittelten (z.B. Spanien/Chile, Niederlande/Surinam, Belgien/Demokratische Republik Kongo). Bemerkenswert ist, dass Weltrechtsverfahren noch kritischer gesehen werden als der ebenfalls als „neokolonial“ angefeindete IStGH.
Ganz von der Hand zu weisen ist die Kritik der politischen Selektivität nicht. So lehnte es z.B. der Generalbundesanwalt 2002 ab, nach einer Strafanzeige wegen des Folterskandals von Abu Ghraib gegen US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld zu ermitteln. Allerdings sind die Spielräume für solche politischen Ermessensentscheidungen eng. Gegen die Kritik der „neokolonialen“ Instrumentalisierung lässt sich außerdem einwenden, dass in den letzten Jahren das Weltrechtsprinzip auch außerhalb Europas Anwendung findet, beispielsweise in Argentinien, Südafrika oder auch im senegalesischen Prozess gegen Tschads früheren Diktator Hissène Habré.
Weltjustiz in Teilzeit? Eine Einordnung des Koblenzer Verfahrens
Der Koblenzer Gerichtsprozess steht somit beispielhaft für eine Entwicklung der letzten Jahrzehnte.2 Er enthält und reflektiert aber auch neue Aspekte, die zumindest Teilantworten auf die Kritik an Weltrechtsverfahren geben.
Erstens ist der Prozess der weltweit erste, in dem ehemalige Vertreter der syrischen Regierung wegen Staatsfolter vor Gericht stehen. Damit wird die Selektivität der Strafverfolgung zumindest im Fall Syrien gemildert, denn bisher betrafen die meisten Verfahren oppositionelle IS-Anhänger. Diese Korrektur ist auch ein Erfolg der strategischen Prozessführung von Staatsanwaltschaft und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich mit der Verfolgung zufällig in Europa präsenter Täter nicht zufriedengeben wollen. In diesem Sinne ist der Prozess durchaus Ergebnis einer Völkerstrafrechtspolitik – die aber die Ungleichbehandlung von Verbrechen minimieren und nicht etwa vertiefen will.
Zweitens wurden in Deutschland seit dem Beginn des Syrienkonflikts Verfahren institutionalisiert, die über ein enges „No safe haven“- Prinzip deutlich hinausgehen. So sucht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Asylbewerbern gezielt nach Zeugen für Völkerrechtsverbrechen; tausende Hinweise konnten schon an Bundeskriminalamt und Generalbundesanwaltschaft weitergeleitet werden.
Diese wiederum ermittelt nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch in zwei sogenannten Strukturverfahren gegen namentlich unbekannte Täter. Eine der Ermittlungen untersucht den Völkermord an den Jesiden, die andere Verbrechen der syrischen Regierung. Erkenntnisse aus letzterem Verfahren werden wohl auch im Koblenzer Prozess zum Einsatz kommen, so z.B. aus der forensischen Auswertung tausender Fotos von Folteropfern, die ein syrischer Militärfotograf unter dem Decknamen „Caesar“ aus dem Land schmuggelte.
Ebenfalls auf Basis dieser Hintergrundermittlung erließ der Generalbundesanwalt bereits 2018 einen internationalen Haftbefehl gegen den Chef des syrischen Luftwaffengeheimdienstes, Jamil Hassan. Das Verfahren gegen den weiterhin in Syrien wohnenden hohen Offizier sendet ein klares Signal, dass es den Behörden nicht nur darum geht, den Deutschen syrische Massenmörder vom Hals zu halten, sondern auch darum, zumindest ein bisschen, Weltpolizeiarbeit zu leisten.
Nicht plausibel ist auch das Argument, der deutsche Staat wende das Weltrechtsprinzip gezielt gegen Vertreter der von ihm abgelehnten syrischen Regierung an. Tatsächlich begann fast zeitlich mit dem Koblenzer Prozess in Frankfurt ein ebenfalls viel beachtetes Weltrechtsverfahren gegen einen irakischen IS-Anhänger wegen Völkermordes an den Jesiden. Zudem sind die deutschen Verfahren in internationale Bemühungen eingebunden. 2017 wurde mit überwältigender Mehrheit der UN-Generalversammlung der International Impartial and Independent Mechanism in Genf eingerichtet, der in Millionen von gesammelten Dokumenten Beweise gegen syrische Straftäter sichert und der auch die deutschen Ermittlungen unterstützt.
Vor diesem Hintergrund kann man den Koblenzer Prozess als genau das begrüßen, was er sein will: ein kleines Stück individuelle Gerechtigkeit in einer sehr ungleichen und ungerechten Welt.
Fußnoten
1 Verfahren in absentia sind in einigen Staaten wie Deutschland zwar erlaubt, aber selten.
2 Der Prozess findet in Koblenz statt, weil Al-Gharib in Rheinland-Pfalz verhaftet wurde.
Download (pdf): Fehl, Caroline (2020): Syrische Folter vor Gericht. Die partielle Rückkehr des universellen Rechts, PRIF Spotlight 2/2020, Frankfurt/M.